Satzung

Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gründung

  1. Der Verein führt den Namen „Sphenisco - Schutz des Humboldt-Pinguins“ (im Folgenden Verein genannt), nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 76829 Landau in der Pfalz.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein wurde am 7. Juni 2008 gegründet.
  5. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

§ 2 – Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist der internationale Schutz der akut von der Ausrottung bedrohten Humboldt-Pinguine. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Initiierung und Förderung von

    1. Maßnahmen aller Art, die die vorhandenen Populationen dieser Pinguinart in ihrem natürlichen Lebensraum - den Küstenregionen von Chile und Peru - schützen und stabilisieren.
    2. Maßnahmen zur Information und Umweltbildung für die Bevölkerung vor Ort sowie auch in Deutschland und weltweit über die Gefährdung dieser Pinguinart und ihres Lebensraums sowie über die Ursachen der drohenden Ausrottung.
    3. Forschungsarbeiten, die das Wissen über diese Pinguinart erweitern und dazu beitragen, die Bedingungen ihres Überlebens im natürlichen Lebensraum zu klären.
    4. Bestellung von Projektkoordinatoren/innen, Projektmitarbeitern/innen und Projektvolontären/innen.
    5. Maßnahmen zur Verbesserung der Haltung dieser Pinguinart in deutschen und anderen zoologischen Gärten mit dem Ziel, sie artgerecht zu gestalten und die Haltung an den natürlichen Bedürfnissen dieser Tierart zu orientieren. Dieses Ziel soll insbesondere durch Beratung bei der Gestaltung von Gehegen sowie durch Information und Weiterbildung von Führungskräften und Mitarbeitern zoologischer Gärten erreicht werden.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, er kann jedoch nach § 65 AO (Zweckbetriebe) wirtschaftlich tätig werden. Dabei erzielte mögliche Gewinne sind ausschließlich satzungsgemäß zu verwenden.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Spenden und Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.
  5. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes geht das gesamte Vermögen auf die Zoologische Gesellschaft Frankfurt e.V. über mit der Auflage, es entsprechend der bisherigen Ziele und Aufgaben des Vereins ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 § 3 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können

    1. natürliche Personen
    2. Personengesellschaften und
    3. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
      werden.
      Minderjährige können mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

§ 4 – Erlöschen der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet

    1. durch Austritt
    2. durch Ausschluss
    3. durch Tod einer natürlichen Person oder Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft.

  2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand gegen-über erklärt werden.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied nach rechtlichem Gehör aus dem Verein auszuschließen, wenn sein Verhalten dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet oder wenn es trotz zweimaliger Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der begründet sein muss. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anrufen.
  4. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft werden keine Geld- oder Sachleistungen erstattet.

§ 5 – Einkünfte

  1. Die Einkünfte bestehen aus

    1. Mitgliedsbeiträgen,
    2. Spenden und
    3. sonstigen Zuwendungen und Erträgen.

  2. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitragsbeitrags verpflichtet, dessen Höhe im eigenen Ermessen liegt. Die Mitgliederversammlung setzt jedoch einen Mindestbeitrag fest, der für natürliche Personen und andere Mitglieder verschieden hoch bemessen sein kann.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich am 1. Januar fällig und bis spätestens 1. März an den Verein zu entrichten.
  4. Über die gezahlten Beiträge und Spenden stellt der Verein Spendenbescheinigungen aus.
  5. Das Vermögen und die Erträge des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar zur Erfüllung des Satzungszweckes verwendet werden. Die Einnahmen und Ausgaben sind in einer den steuerlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit entsprechenden Weise ordnungsgemäß nachzuweisen. Über die Anlage des Vereinsvermögens und der Erträge entscheidet der Vorstand.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand

§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung wird er/sie durch die Mitglieder des Vorstandes in der Reihenfolge des § 10 Abs. 1 vertreten.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. die Entgegennahme des Rechenschafts- und Prüfungsberichtes,
    2. die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
    3. die Wahl der Rechnungsprüfer,
    4. die Beschlussfassung über den Aktionsplan und dessen Finanzierung,
    5. die Beschlussfassung über die Anträge des Vorstands an die Mitgliederversammlung,
    6. die Festsetzung der Mindestbeiträge (§ 5 Abs. 2),
    7. die Entscheidung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen den Ausschluss (§4 Abs. 3) und
    8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins (§ 14).

§ 8 – Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist außerdem auch dann einzuberufen, wenn 20% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch mit Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ist mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin abzusenden. Zur Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels bzw. der elektronischen Post maßgebend.
  3. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch einzureichen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.

§ 9 – Protokollierung von Versammlungsbeschlüssen

Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ist durch den vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist durch den jeweiligen Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    1. der/dem 1. Vorsitzenden,
    2. der/dem 2. Vorsitzenden und
    3. der/dem Kassierer/-in

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Mindestens ein Vorstandsmitglied wird aus der Gruppe der im Verein vertretenen zoologischen Gärten gewählt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen, das von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§ 11 – Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Auswahl der Projekte, Teilprojekte und Einzelmaßnahmen zum Schutze des Humboldt-Pinguins,
    5. Aufstellung des Aktionsplans,
    6. Buchführung,
    7. Erstellen eines Jahresberichtes,
    8. Abschluss und Auflösung von Arbeitsverträgen,
    9. Bestellen von Projektkoordinatoren/innen, Projektmitarbeitern/innen und Projektvolontären/innen und
    10. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

  2. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und dessen Aufgaben festlegen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Alle Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert, und die Protokolle werden von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  4. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB steht allen Vorstandsmitgliedern zu. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis der/des 2. Vorsitzenden oder der/des Kassierers/-in wird wirksam, wenn der/die 1. Vorsitzende bzw. der/die 2. Vorsitzende verhindert ist.
  5. Der/die erste Vorsitzende führt den Vorsitz bei Mitgliederversammlungen, in Vorstandssitzungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

§ 12 – Beirat

  1. Zur Unterstützung der Arbeit und Beratung des Vorstands insbesondere in fachlichen Fragen, z.B. Umweltbildung, Forschung oder Tierpflege, wird ein Beirat gebildet.
  2. Der Beirat besteht aus den Leitern/innen der Netzwerke und der für bestimmte Aufgaben gebildeten Arbeitskreise; der Vorstand kann daneben andere Personen in den Beirat berufen. 

§ 13 – Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Landau in der Pfalz.

§ 14 – Satzungsänderung und Auflösung

Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 15 – Sonstiges 

Außer den vorstehenden Bestimmungen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 7. Juni 2008 errichtet.

"Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Landau in der Pfalz - Blatt VR 30129."

Hinweis

Alle Bilder sind Eigentum von Sphenisco e.V. bzw. den genannten Fotografen.

Eine Verwendung ist nur nach Rückfrage und Genehmigung zulässig.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.